Recht und Pflichten
Berufs- & Geschäftsgeheimnis (§ 203 StGB / GeschGehG)
§ 203 StGB stellt das unbefugte Offenbaren fremder Geheimnisse durch Berufsgeheimnisträger (Heilberufe, Rechtsanwälte, Steuerberater u.a.) unter Strafe. Das GeschGehG schützt Geschäftsgeheimnisse zivilrechtlich. Beide stehen über der DSGVO-Logik: Selbst ein wirksamer AVV macht die Eingabe geschützter Geheimnisse in öffentliche Tools nicht zulässig.
Was das für deinen Betrieb heißt
Anwendungsfall. Arztpraxen, Kanzleien, Notariate, Steuerberatung, Psychotherapie und Versicherungsvermittlung prüfen diese Norm vor jeder anderen. Sie entscheidet, ob ein Werkzeug überhaupt in Frage kommt, und steht damit vor der Datenschutzprüfung, nicht neben ihr. Wer die Reihenfolge umdreht, sucht am Ende einen Auftragsverarbeitungsvertrag für eine Verarbeitung, die schon aus anderem Grund ausscheidet.
Risiko und Chance. Der Unterschied zur DSGVO liegt in der Rechtsfolge. Am Ende steht kein Bußgeld, sondern eine Strafe: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, bis zu zwei Jahren bei gewerbsmäßiger Begehung. Schon ein Prompt mit Mandanten- oder Patientendaten in einem öffentlichen Werkzeug kann das Offenbaren sein, auf das die Norm zielt. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag hilft dabei nicht weiter: Absatz 3 erfasst mitwirkende Personen ausdrücklich, und ob die Weitergabe erforderlich war, wie die Geheimhaltung organisiert ist und welche Unterauftragnehmer in der Kette hängen, bleibt unabhängig davon zu prüfen. Umgekehrt ist eine belegbar saubere Werkzeugwahl in diesen Berufen ein Vertrauensargument, das sich schwer nachahmen lässt.
Handlungsempfehlung. Zwei Wege sind gangbar: die Verarbeitung im eigenen Haus oder bei einem Spezialanbieter mit passender Vertragslage, oder eine Anonymisierung, die den Personenbezug tatsächlich entfernt statt nur den Namen zu schwärzen. Welcher Weg trägt, entscheidet die Datenklasse je Tätigkeit und nicht die Vorliebe für ein Werkzeug. Wichtig ist dabei die Grenze der zweiten Option: Maschinelle Erkennung findet Namen zuverlässig, den Personenbezug aus dem Zusammenhang nicht. Wo ein Fall auch ohne Namen identifizierbar bleibt, trägt Anonymisierung nicht. Für das Geschäftsgeheimnis gilt ein eigener Vorbehalt: Der Schutz nach GeschGehG entsteht überhaupt erst durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Wer sie nicht trifft und nicht dokumentiert, steht ohne Schutz da, so vertraulich die Information ihrem Inhalt nach auch sein mag.
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