Recht und Pflichten

Art. 50 KI-VO: Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme

Art. 50 KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber bestimmter interaktiver, generativer und biometrischer KI-Systeme, Menschen über die KI-Interaktion oder den künstlichen Ursprung von Inhalten zu informieren. Die vier Pflichten unterscheiden sich nach Systemtyp, Verantwortungsrolle und Art der Offenlegung: sichtbarer Hinweis, technische Markierung oder beides.

Was das für deinen Betrieb heißt

  • Interaktion inventarisieren: Chat, Telefon, E-Mail-Agenten, Avatare und physische Systeme nach direktem Menschenkontakt prüfen.
  • Rollen trennen: Für jedes System Anbieter, Betreiber und Vertriebspartner dokumentieren; Eigenentwicklung oder wesentliche Modifikation kann ein KMU zum Anbieter machen.
  • Zwei Kennzeichnungsebenen bauen: technische Markierung des Anbieter-Outputs und sichtbare Betreiberkennzeichnung nicht verwechseln.
  • Redaktionsprozess beweisbar machen: Fachprüfer, Faktencheck, Änderungsbefugnis, Freigabezeitpunkt und verantwortliche Stelle dokumentieren. Nach Freigabe keine substantielle KI-Änderung ohne erneute Prüfung.
  • Hinweise im Nutzungskontext platzieren: Gesprächseröffnung, Interface, Content-Anfang und bei Bedarf Wiederholung; barrierefrei und zielgruppengerecht.
  • Bestehende Inhalte und Systeme priorisieren: Art.-50(1)-Interaktionen und Betreiberkennzeichnungen müssen zum 2. August 2026 funktionieren; nur der eng begrenzte Art.-50(2)-Altbestand erhält zusätzliche Zeit.

Wo der Begriff auf go4ai vorkommt

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  1. Thema KI am Telefon

    Terminannahme und Erstqualifizierung sind produktionsreif, Dialekt und eskalierte Gespräche nicht. Was ein Telefonassistent heute trägt – und welcher Satz seit dem 2. August 2026 am Gesprächsanfang stehen muss.

Begriffe daneben

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