Recht und Pflichten
Urheberrecht und KI-Training
Die urheberrechtliche Lage generativer KI hat zwei getrennte Seiten. Auf der Eingangsseite steht die Frage, ob das Training eines Modells mit geschützten Werken zulässig ist – dafür wird regelmäßig die Text-und-Data-Mining-Schranke nach § 44b UrhG (Art. 4 DSM-Richtlinie) herangezogen. Auf der Ausgangsseite steht die Frage, ob und wem an KI-erzeugten Inhalten Rechte zustehen. Beide Seiten sind für ein KMU praktisch relevant, aber an unterschiedlichen Stellen: die erste bei der Werkzeugwahl, die zweite im Kundenvertrag.
Was das für deinen Betrieb heißt
- Anwendungsfall: Agenturen und Betriebe, die Bild-, Musik-, Video- oder Stimmsynthese in Auftragsarbeiten einsetzen → Branche: Marketing-/Werbeagentur, Use-Case: Addressable-TV-Spot-Versionierung mit Sprecher-Synthese, Use-Case: Video-Ableitungen und Dubbing aus einem Dreh.
- Risiko: Zwei Risiken, die auseinandergehalten gehören. Das Eingangsrisiko trägt zunächst der Modellanbieter, kann sich aber über Unterlassungsansprüche auf die Nutzung eines konkreten Werkzeugs auswirken. Das Ausgangsrisiko trägt der Auftragnehmer selbst: Wer ausschließliche Nutzungsrechte an rein KI-erzeugtem Material zusagt, verspricht etwas, das er nicht halten kann.
- Handlungsempfehlung: Im Kundenvertrag offenlegen, welche Bestandteile KI-erzeugt sind, und die Rechteeinräumung entsprechend formulieren statt pauschal. Bei Musik und Stimme die Rechtslage des eingesetzten Werkzeugs prüfen, nicht nur seine Ausgabequalität. Lizenzierte Stimmen und lizenzierte Musikbibliotheken sind der belastbarere Weg, solange die Verfahren laufen.
- Abgrenzung zur Kennzeichnung: Die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-VO ist eine andere Frage als die urheberrechtliche → Art. 50 KI-VO: Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme. Ein gekennzeichnetes Bild kann urheberrechtlich problematisch sein, ein ungekennzeichnetes unproblematisch.
Wo der Begriff auf go4ai vorkommt
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